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Material-Compliance-Anforderungen für Lieferanten

1. Einleitung

Mit dieser Vereinbarung werden Anforderungen an Geschäftsbeziehungen  mit der Kesseböhmer Holding (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen im Folgenden als KESSEBÖHMER bezeichnet) definiert. Ziel dieser Vereinbarung ist es Qualitätsmängel und Lieferprobleme zu vermeiden und die Einhaltung der relevanten gesetzlichen Vorgaben in der Lieferkette sicherzustellen.

Bei der Annahme von Verträgen von KESSEBÖHMER hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen geprüft, verstanden und zu erfüllen sind. Der Lieferant wird eigene Dokumentation vorhalten, die die Einhaltung dieser Anforderungen nachweist und die bei Bedarf vorgelegt werden können.

2. Anforderungen an Produktqualifikationen

KESSEBÖHMER erwartet von den Lieferanten, dass die Zusammensetzungen der ausgelieferten Produkte hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen bekannt sind und diese in den Vorlieferketten sichergestellt werden. Werden Ausnahmeregelungen zu spezifischen Pflichten genutzt, so werden diese an KESSEBÖHMER weitergeleitet.

Die wesentlichen produktbezogenen Anforderungen sind:

2.1 REACH

Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, nur Produkte zu liefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der jeweils aktuellsten Fassung erfüllen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant selbst nicht in der EU ansässig ist. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Registrierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung, sofern zutreffend. Der  Lieferant stellt für Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter und technische Informationen zur Verfügung. Für nicht eingestufte Gemische, die Stoffe der Kandidatenliste beinhalten, sollen ebenso Sicherheitsdatenblätter geliefert werden.

Insbesondere die Erfordernisse, die sich aus Art. 56 und 67 der REACH-Verordnung in Verbindung mit den Anhängen XIV und XVII zu beschränkten und zulassungspflichtigen Stoffen ergeben, sind vom Lieferanten zwingend einzuhalten. Der Lieferant informiert  unverzüglich, wenn in dem von ihm gelieferten Chemikalien Stoffe enthalten sind, die einer Zulassung oder Beschränkung unterliegen. Der Lieferant holt dazu auch unaufgefordert Informationen und Daten seiner vorgeschalteten Lieferkette ein.

Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sollen mit der Angabe des Namens des Stoffes, der Angabe der CAS-Nummer, der EG-Nummer und der Konzentration in Gew. % genannt werden. Hierbei sollen die regionalen, nationalen und internationalen Gesetze als Grundlage dienen. Bitte mit Angabe zu den relevanten gesetzlichen Regelungen versehen.

Sind zulassungspflichtige Stoffe in Chemikalien enthalten oder werden zulassungspflichtige Stoffe bei der Produktion der Materialien verwendet, wird um unverzügliche Information gebeten, ob eine Zulassung angestrebt wird oder bis wann eine Substitution erfolgt, wenn der Stoff in Anhang XIV aufgenommen wird.

Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch die der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH, ggf. in Kombination mit der CLP-Verordnung entsprechen, werden als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen.

Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen und Chemikalien  gemäß der Definitionen von REACH, verpflichtet sich der Lieferant,  unmittelbar und in einer separaten Mittteilung darüber zu informieren, wenn in dem gelieferten Produkt ein Stoff der sog. Kandidatenliste (Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH VO in Frage kommenden Stoffe, vergl. https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) mit einem Gehalt größer 0,1 % (w/w) – bei Erzeugnissen: pro einzelnem Erzeugnis (gemäß Urteil EuGH vom 10.09.2015 C-106/14) – enthalten ist.

Können sich bei der ordnungsgemäßen Verwendung Stoffe der Kandidatenliste bilden, so ist darüber unaufgefordert zu informieren. Ebenso gibt der Lieferant von Chemikalien Informationen darüber weiter, ob enthaltende Stoffe der Kandidatenliste bei der bestimmungsgemäßen Verwendung teilweise oder vollständig  reduziert werden.

2.2. RoHS

Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkte unter Beachtung und Einhaltung der aktuellsten Fassung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) (Restriction of the use of certain hazardous substances) herzustellen und zu liefern. Auf Anfrage hat der Lieferant dazu einen geeigneten Nachweis (z. B. Analysezertifikat) vorzulegen.

RoHS International

Auf Verlangen verpflichtet sich der Lieferant, die für internationale RoHS-Vorschriften relevanten Angaben für sein Produkt zu ermitteln und weiterzugeben.

2.3 Konfliktmineralien (3TG)

Bei Konfliktmineralien handelt es sich um Columbit-Tantalit (Coltan), Kassiterit, Gold, Wolframit und deren Derivate, beschränkt auf Tantal, Zinn und Wolfram. Wird von zuständigen Regierungen, deren Vertretern, zuständigen Behörden oder Vereinigungen bestimmt, dass weitere Derivate oder Mineralien die Konflikte in den „Covered Countries“ finanzieren, gelten diese ebenfalls als Konfliktmineralien.

„Covered Countries“ sind die in der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten genannten Länder und die Länder, die auf Grundlage des Dodd-Frank Acts benannt worden sind. Dies sind gegenwärtig die Demokratische Republik Kongo („DRC“) und deren Nachbarländer (Angola, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo, Ruanda, Südsudan, Tansania, Uganda und Sambia).

„DRC Conflict Free“ bedeutet als Eigenschaft von Gütern, dass diese Güter keine Konfliktmineralien enthalten, die direkt oder indirekt bewaffnete Gruppen in den „Covered Countries“ finanzieren oder begünstigen.

Der Lieferant verpflichtet sich,

  • vollumfänglich dafür Sorge zu tragen, dass Nutzung und Verkauf von Konfliktmineralien durch ihn (ob alleine oder in Gütern enthalten) nicht zum Andauern von Konflikten in den „Covered Countries“ beiträgt,
  • keine Güter an KESSEBÖHMER zu liefern, die nicht „DRC Conflict Free“ sind,
  • KESSEBÖHMER auf Anforderung sämtliche maßgebliche Daten (einschließlich quantitativer Analysen) zum Auftreten von Konfliktmineralien in seinen Gütern vorzulegen,
  • laufend und in ausreichendem Maße zu prüfen, dass seine Güter „DRC Conflict Free“ sind (bspw. durch Befragungen der vorgelagerten Lieferkette, Teilnahme an Kommunikationsprozessen und/oder Anwendung nationaler und internationaler Standards),
  • KESSEBÖHMER innerhalb von drei (3) Wochen nach schriftlicher Anforderung zuzusichern, dass die Güter „DRC Conflict Free“ sind,
  • KESSEBÖHMER unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn dem Lieferanten in seiner Lieferkette Anzeichen dafür bekannt werden, die den Rückschluss zulassen, dass die Zusicherung gemäß vorstehendem Absatz möglicherweise nicht eingehalten werden,
  • KESSEBÖHMER auf Anforderung Bescheinigungen, Erklärungen, Berichte, Audit-Reports (einschließlich solcher, die der Lieferant von seinen Unterauftragnehmern und Zulieferern erhalten hat) und sonstige Informationen vorzulegen, die die Zusicherung des Lieferanten ausreichend stützen, dass seine Güter „DRC Conflict Free“ sind.

3. Änderungsmanagement

Eine Änderung bezüglich oben genannter Erzeugnisse oder Chemikalien ist vom Lieferanten ohne weitere Aufforderung zu bewerten und (soweit meldepflichtig gemäß REACH- oder RoHs-Regulatorien) auch mitzuteilen. An dieser Stelle verweisen wir auf die jeweils aktuelle Kandidatenliste der ECHA:

https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Kesseböhmer Unternehmensgruppe
Version 1.2,  Februar 2024